Gemeinschaftliches / Berliner Testament

Rolf Kegel

Gemeinschaftliches/ Berliner Testament -
richtige Entscheidung?

Ein gemeinschaftliches Testament liegt vor, wenn Ehegatten gemeinsam testieren. Es kann nur von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden (daher wird auch das Synonym „Ehegattentestament“ benutzt). Anders als beim Ehevertrag bedarf es nicht zwingend der notariellen Beurkundung. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte das gemeinsame Testament unterzeichnet. Im Unterschied zu getrennt voneinander erstellten Einzeltestamenten können Verfügungen getroffen werden, die auch nach Ableben eines Ehegatten für den anderen Ehegatten bindend sind.

Bindung der Ehegatten

Die Bindungswirkung tritt ein, wenn die Verfügungen nach dem Willen des Erblassers so eng miteinander verbunden sind, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Bekanntester Anwendungsfall für solche sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen ist das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und (meistens) die Kinder zu Schlusserben des längstlebenden Ehegatten.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten entfaltet das gemeinschaftliche Testament noch keine Bindungswirkung. Will ein Ehegatte das Testament jedoch einseitig widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugehen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich.

Öffnungsklausel, Ersatz-Erbeinsetzung, Vollerbschaft oder Vor- und Nacherbschaft?

Diese vorgenannte Bindungswirkung kann sich als nachteilig auswirken, wenn sich nach dem 1. Erbfall neue Umstände eintreten, die eine Änderung des Testaments als an sich sinnvoll erscheinen lassen. Ob Ehegatten eine sog. Öffnungsklausel für bestimmte Fälle vereinbaren, sollte durch die Ehegatten geprüft werden. In jedem Fall sollte bestimmt werden, wer als (Schluss-) Erbe eingesetzt werden soll, wenn ein Kind vor dem Anfall der Erbschaft verstirbt („Ersatz-Erbeinsetzung“).

Auch müssen sich die Ehegatten überlegen, ob der Nachlass des Erstversterbenden mit dem Vermögen des längstlebenden Ehegatten verschmelzen soll (sog. Vollerbschaft) oder zwei getrennte Vermögensmassen erhalten bleiben sollen (sog. Vor- und Nacherbschaft). Im zuletzt genannten Fall wird der längstlebende Ehegatte der Vorerbe und der Nachlass unterliegt Verfügungsbeschränkungen. Der Ehegatte kann also nur über sein eigenes Vermögen frei verfügen. Schon beim Tod des erstversterbenden Elternteils erhalten die Kinder in diesem Fall als Nacherben eine rechtlich geschützte Stellung.

Steuerrechtliche Auswirkungen

In steuerrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die Vor- und Nacherbschaft kaum von der (doppelten) Vollerbschaft. Sowohl der Anfall der Erbschaft an den überlebenden Ehegatten als Vorerben als auch der Anfall an Dritte (Kinder) als Nacherben wird besteuert. Dies hat zum einen zur Folge, dass die persönlichen Freibeträge der Kinder im ersten Erbgang „verschenkt“ werden. Zum anderen kann sich die Erbschaftssteuerlast erhöhen, da nach dem zweiten Erbgang die Kinder den gesamten Nachlass der Eltern erben.

Mit der Erbschaftssteuerreform 2009 werden die Steuernachteile des Berliner Testaments insoweit entschärft, als für die Immobilie, die der längstlebende Ehegatte erbt und in dieser zehn Jahre selbst wohnt, keine Erbschaftssteuer anfällt. Zudem greifen Steuerermäßigungen, wenn der zweite Erbgang innerhalb von zehn Jahren eintritt.

Insgesamt gilt es für die Ehegatten zu prüfen – vornehmlich bei sehr großen Nachlässen –, inwieweit sie den Kindern Vermögen durch lebzeitige Schenkung  - etwa in Höhe des Freibetrages – zukommen lassen und/ oder Vermächtnisse für die Kinder nach dem ersten Erbfall anordnen können.

Bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments sind daher neben erbschaftsrechtlichen im Besonderen steuerrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wir arbeiten eng mit einer Steuerberatungsgesellschaft zusammen, so dass wir Sie umfassend bei der Erstellung des Testaments beraten können.

BGKW


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