Übergang von Pflichtteilsansprüchen

Rolf Kegel

Übergang von Pflichtteilsansprüchen auf Sozialleistungsträger
Schutz des Familienvermögens durch testamentarische Gestaltungen


Kinder, die Sozialleistungen („Hartz IV“, „Sozialhilfe“) zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes erhalten, werden häufig von ihren Eltern enterbt, um das Familienvermögen zu schützen.

Übergang des Pflichtteilsanspruchs

Dem Enterbten stehen dann aber Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bezieht der Pflichtteilsberechtigte „Hartz IV“-Leistungen, geht sein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges auf den Sozialhilfeträger über. Erhält der Pflichtteilsberechtigte Sozialhilfe im engeren Sinne (Leistungen nach SGB XII), erfolgt der Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf Sozialleistungsträger durch eine schriftliche Überleitungsanzeige.

In beiden Fällen kann der Sozialleistungsträger Ansprüche auch für die Vergangenheit mit dem Beginn der ersten Leistungsgewährung nach Entstehen des Pflichtteilsanspruchs – also dem Erbfall – für die Dauer ununterbrochener Leistungserbringung geltend machen.


Zahlungen an wen und in welcher Höhe?

Erhält der Pflichtteilsberechtigte also Sozialleistungen, stellen sich für die Erben die Fragen, wem gegenüber und in welcher Höhe sie den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen haben. Für die Erben besteht die Gefahr, dass durch Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten oder einen noch nicht berechtigten Sozialleistungsträger keine Erfüllung eintritt und er insoweit – schlimmstenfalls - doppelt leisten muss.

Wir beraten und vertreten Erben, die Pflichtteilsansprüchen von Sozialleistungsbeziehern ausgesetzt sind.

Eine andere Frage ist es, ob anstelle der Enterbung nicht andere Lösungen zum Schutz des Familienvermögens in Betracht kommen.

Pflichtteilsverzicht

Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10 -  ist der  Pflichtteilsverzicht jedenfalls eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig. Ob dies auch für ALG-2 Leistungsbezieher gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Ebenso offen ist, ob der Erlass eines bereits entstandenen Pflichtteilsanspruchs nach dem Erbfall als sittenwidrig zu bewerten ist. Der mit dem Erblasser geschlossene Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Bedürftigen- oder Behindertentestament

Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht vom Nachlass ausgeschlossen werden soll, bietet sich gegebenenfalls auch die Erstellung eines sogenannten Bedürftigentestaments durch den Erblasser an. Beim Bedürftigentestament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, mit der auch ein Pflichtteilsberechtigter bedacht werden soll, der „Hartz IV“- Leistungen oder Sozialhilfeleistungen erhält. Es lehnt sich an das Gestaltungsmodell des sogenannten Behindertentestaments an – mit dem Unterschied, dass der Erblasser hier zugunsten von körperlich oder geistig behinderten Personen verfügt, die Leistungen nach SBG XII erhalten. In beiden Fällen soll durch die besondere testamentarische Gestaltung (Vor- und Nacherbschaft, Anordnung der Testamentsvollstreckung) verhindert werden, dass  der Sozialleistungsträger auf den Nachlass zugreifen kann. Gleichzeitig sollen sich die Lebensverhältnisse des Bedürftigen verbessern. Die wesentliche Substanz des Vermögens soll nach Möglichkeit erhalten bleiben.

Wir beraten Sie gerne rund um die Fragen eines Pflichtteilsverzichts und der Gestaltung eines Bedürftigentestaments oder Behindertentestaments.

BGKW - Anwalt Erbrecht in Berlin

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