Der überschuldete Erbe - Testamentsgestaltung

Rolf Kegel

Was ist, wenn der gesetzliche bzw. der gewünschte Erbe überschuldet ist? Welche Möglichkeiten gibt es, den Nachlass vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder anderer Gläubiger zu schützen?

1. Enterbung

Der Erblasser könnte den gesetzlichen Erben durch testamentarische Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Ein (etwaiger) Pflichtteil fiele nur dann (endgültig) in die Insolvenzmasse, wenn er vom Insolvenzschuldner vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Der Nachlass fällt bis zur Annahme oder zur Ausschlagung nur vorläufig in die Masse (BGH, Urt. 20.12.2012 – IX ZR 56/12). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO).

Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung (BGH, Urt. v. 02.12.2010 - IX ZB 184/09).

2. Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung

Möglich ist auch, die Erbeneinsetzung unter eine Bedingung zu stellen, etwa dahin, dass der Bedachte nicht erben soll, wenn er sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Insolvenzverfahren befindet. Die Bedingung müsste in jedem Fall hinreichend bestimmt formuliert werden.

3. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

a) Möglich wäre auch, den überschuldeten Erben lediglich als Vorerben und eine andere Person als Nacherben einzusetzen. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers. Der Vorerbe ist deshalb zur Sicherung des Erbrechts des Nacherben in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies schränkt die Verfügungsmöglichkeiten der Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter erheblich ein (vgl. § 2115 BGB, § 737 ZPO, § 83 Abs. 2 InsO).

Die Anordnung einer (Dauer-) Testamentsvollstreckung verhindert zusätzlich den Zugriff der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände.

b) Auch könnte eine dritte Person als Vorerbe eingesetzt und gleichzeitig bestimmt werden, dass die Nacherbfolge mit Erteilung der Restschuldbefreiung des Nacherben eintreten soll. Ist der Insolvenzschuldner als Nacherbe eingesetzt, dann steht ihm ein Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Zwar ist dieses grundsätzlich übertragbar und damit veräußerlich. Jedoch wird überwiegend vertreten, dass der Erblasser die Übertragbarkeit ausschließen kann.

4. Vermächtnis

Auch andere Personen könnten als Erben eingesetzt und dem verschuldeten Erben nur bestimmte Vermögensgegenstände vermächtnisweise zugewandt werden.

Damit dem Insolvenzverwalter der Zugriff verwehrt wird, kämen allerdings nur Gegenstände in Betracht, die nicht pfändbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dies fortlaufende Geldleistungen innerhalb der Pfändungsfreigrenze nach §§ 850 b Abs. 1 Nr. 3, 850 c ZPO oder ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

5. Auflage

Ähnlich wie beim Vermächtnis könnte auch eine nahestehende Person als Erbe unter einer Auflage gem. §§ 1940, 2192 BGB eingesetzt werden, einem Dritten bestimmte Nutzungen, Erträge oder Ähnliches zuzuwenden. Die Auflage ist nicht pfändbar.

Nachteil dieser Gestaltung ist jedoch, dass dem Begünstigten kein eigenständiger Anspruch auf Vollziehung der Auflage zusteht.

6. Einsetzung eines Ersatzerben/ Ausschlagung

Vor dem Hintergrund einer möglichen Insolvenz könnte es schließlich sinnvoll sein, vorab testamentarisch zu bestimmen, wer erben soll, wenn der Wunscherbe, etwa durch Ausschlagung, wegfällt.

Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO).

Folge der Erbausschlagung ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB. Für den Fall, dass der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt, wird dieser Erbe.

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